Führerschein ab 17
Bereits seit 2005 kann die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE in Deutschland grundsätzlich bereits mit 17 Jahren erworben werden. Enthalten sind automatisch die Klassen L, AM die auch ohne Begleitperson gefahren werden dürfen.
Faktisch bedeutet „Führerschein mit 17“, dass die angehenden Autofahrer schon mit 16 1/2 Jahren zur Fahrschule gehen können.
Die praktische Prüfung darf dann frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden.
Für die Begleitpersonen gibt es einen kleinen Katalog mit Voraussetzungen, so muss die Begleitperson mindestens 30 Jahre sein, den B-Führerschein seit mindestens 5 Jahren besitzen und darf bei der Anmeldung nicht mehr als 1 Punkt in Flensburg haben.
Führerschein ab 17 beantragen
Für die Entgegennahme von Führerscheinanträgen für das begleitende Fahren ab 17 Jahren ist das Bürgerbüro Deines Wohnortes zuständig.
Der Antrag wird vom Bürgerbüro geprüft und an den Rheinisch-Bergischen Kreis weitergeleitet, dort erfolgt auch die Bearbeitung. Der Rheinisch-Bergische Kreis selbst nimmt keine Anträge entgegen.
Gebühren der Behörde:
- Begleitetes Fahren (bereits vorhandener Kartenführerschein): 53,40 €
- Begleitetes Fahren ohne Kartenführerschein: 58,40 €
- Begleiterprüfung je Begleiter: 13,30 €
Diese Unterlagen brauchst du:
- Informationen für Fahrerlaubnisbewerber (auch in der Fahrschule erhältlich )
- Personalausweis oder Reisepass
- aktuelles biometrisches Passbild
- Sehtestbescheinigung
- Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen 9UE
- Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (Anlage 1)
- Formular „Angaben und Erklärung der Begleitperson“ (Anlage 2; pro Begleiter auszufüllen)
- Ausweis(e) und Führerschein(e) des/der Begleiter(s) in Kopie (Vorder- und Rückseite)
Warum Führerschein ab 17?
Die Anzahl von ca. 22.000 jungen Menschen im Alter zwischen 18 bis 25 Jahren, die in tödliche Verkehrsunfälle und Unfälle mit Schwerverletzen verwickelt sind, ist immer noch extrem hoch und liegt prozentual deutlich über allen anderen Altersgruppen. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die fehlende Fahrpraxis der Fahranfänger. Nur durch Fahrpraxis wird man mit den unterschiedlichsten Gefahrensituationen konfrontiert und lernt, sie zu bewältigen.
Inzwischen haben sich diese positiven Effekte des begleiteten Fahrens bestätigt. Deshalb wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2011 der „Modellversuch“ endgültig in der Fahrerlaubnisverordnung verankert.
Voraussetzungen für die Begleitperson:
- Vollendung des 30. Lebensjahres
- Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B seit mind. 5 Jahren
- Maximaler Eintrag im Verkehrszentralregister in Flensburg von 1 Punkt
- Die Alkohol-Promillegrenze (0,5‰) gilt auch als Begleitperson
- Die Begleiterin oder der Begleiter muss nicht erziehungsberechtigte Person sein. Es ist aber sehr zu begrüßen, wenn Eltern die Aufgabe des Begleitens übernehmen.
- Grundsätzlich wird die Teilnahme an einem Einweisungsseminar für den Bewerber und den Begleiter empfohlen.
Die Begleitperson soll...
- ... als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
- ... Kommunikationspartner für den Fahrer während der Fahrt und danach sein.
- ... Raum lassen für selbstständige Fahrentscheidungen des Fahrers.
- ... Sich beschränken auf gelegentliche Hinweise, kein direktes Eingreifen in die Fahrentscheidungen und Fahrmanöver.
- ... Antworten auf Fragen des Fahrers geben.
- ... Den Fahrer bezüglich sinnvoller Strecken beraten.
- ... Mäßigenden Einfluss auf den Fahrer in Belastungs- und Konfliktsituationen ausüben.
Zeitlicher Ablauf
Ab 16 1/2 Jahren:
- Normale Führerscheinausbildung, nur ein Jahr früher als üblich.
- Ausbildung in den Klassen B bzw. BE möglich, dabei enthaltene Führerscheinklassen: L, M und S.
Mit Vollendung des 17. Lebensjahres:
- Das „Begleitete Fahren“ hat keinen grundsätzlichen Einfluss auf die Fahrerlaubnisprüfung. Alle gesetzlichen Fristen gelten entsprechend.
- Theoretische Prüfung frühestens 3 Monate vor dem 17. Geburtstag
- Praktische Prüfung frühestens 1 Monat vor dem 17. Geburtstag
- Aushändigung einer Prüfungsbescheinigung (kein Kartenführerschein)
- Fahrerlaubnis mit der Auflage der Begleitung
- Beginn der 2-jährigen Probezeit mit Aushändigung der Prüfbescheinigung
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
- Fahren ist nur mit Begleitperson erlaubt.
- Der junge Fahrer ist der verantwortliche Fahrzeugführer.
- Die Fahrberechtigung gilt nur für Deutschland.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres:
- Unbeschränkte Fahrerlaubnis wird auf Antrag erteilt.
- Der EU-Kartenführerschein muss beantragt werden.
- Die Prüfbescheinigung ist bis zu 3 Monate nach dem 18. Geburtstag gültig.